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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 9 AS 185/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,120655
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 9 AS 185/10 B ER (https://dejure.org/2010,120655)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.06.2010 - L 9 AS 185/10 B ER (https://dejure.org/2010,120655)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - L 9 AS 185/10 B ER (https://dejure.org/2010,120655)
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  • LSG Hessen, 17.10.2008 - L 7 AS 253/08

    Kürzung der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende wegen Verstoßes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 9 AS 185/10
    Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Widerspruch vom 05. Februar 2008 und stellte gleichfalls einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beim Sozialgericht (SG) Hannover, der ebenso erfolglos blieb (Beschl. v. 07.04.2008, Az.: S 47 AS 355/08 ER) wie das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschl. v. 27.05.2008, Az.: L 7 AS 253/08 ER).

    Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs entsprechend den Ausführungen des 7. Senats des LSG in seinem Beschluss vom 27. Mai 2008 (Az.: L 7 AS 253/08 ER).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 9 AS 185/10
    Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 in NVwZ 2005, 927 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2006 - L 6 B 388/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - dreijährige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 9 AS 185/10
    Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Mittel für das letzte Drittel der Ausbildung auf einem Notaranderkonto mit der Anweisung der monatlichen Auszahlung in der erforderlichen Höhe hinterlegt worden sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.08.2007, S 1 B 246/07 in INFO-ALSO 2008, 26-28) oder in einer Nebenabrede zum Umschulungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Träger der Weiterbildungsmaßnahme vereinbart wird, dass die Lehrgangskosten für das dritte Ausbildungsjahr von der Antragstellerin ratenweise auf das Geschäftskonto des Ausbildungsträgers gezahlt werden (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende 2. Aufl., § 16 Rdnr. 82 unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. 29.11.2006, Az.: L 6 B 388/06 AL ER).
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